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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Wohnwagen und Zubehör

SETA GmbH · Wohnwagenpark Pinneberg
Industriestraße 12 · 25421 Pinneberg
Telefon 04101 3954588 · info@wohnwagenparkpinneberg.com

 

Diese Bedingungen ergänzen den Kaufvertrag über neue oder gebrauchte Wohnwagen und Zubehör. Sie regeln Bestellung, Übergabe und den Umgang mit Mängeln sowie Pflege und Dichtigkeitsgarantie. Individuelle Vereinbarungen und zwingende gesetzliche Rechte bleiben maßgeblich.


 

1 Vertrag und Geltungsbereich

1.1 Vertragspartner. Verkäufer ist die SETA GmbH, Industriestraße 12, 25421 Pinneberg, nachfolgend SETA. Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern. Verbraucher kaufen überwiegend für private Zwecke; Unternehmer handeln in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit.

1.2 Einbeziehung. Der Kunde wird vor Vertragsschluss auf die Geltung dieser AGB hingewiesen. Die AGB sind auf der Internetseite von SETA einsehbar und werden dem Kunden vor Vertragsschluss regelmäßig zusätzlich per E-Mail oder zusammen mit den Vertragsunterlagen zur Verfügung gestellt.

Der Kunde erhält ausreichend Gelegenheit, die AGB vor Abgabe seiner Vertragserklärung zur Kenntnis zu nehmen. Mit Vertragsschluss erklärt er sich mit ihrer Geltung einverstanden. Dass der Kunde, die ihm zugänglich gemachten AGB tatsächlich nicht oder nicht vollständig liest, steht ihrer wirksamen Einbeziehung nicht entgegen, sofern ihm zuvor ausreichend Gelegenheit zur Kenntnisnahme gegeben wurde.

Für Inhalt und Umfang des jeweiligen Vertrags sind die diesem Kauf konkret zugeordneten und zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsunterlagen maßgeblich.

Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Sie sollen zu Beweiszwecken in den Vertragsunterlagen oder in Textform dokumentiert werden. Wirksame mündliche Individualvereinbarungen bleiben unberührt.

1.3 Vertragsschluss. Werbung, Fahrzeuganzeigen und Preisangaben sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Individuelle Angebote gelten innerhalb der darin genannten Gültigkeitsfrist.

Ein Kaufvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Eine gesonderte Vertragsurkunde mit der Bezeichnung „Kaufvertrag“ ist nicht erforderlich. Vertragsschluss und Vertragsinhalt können insbesondere durch Kaufvertrag, Bestellformular, Auftragsbestätigung, Rechnung, Zahlung, Fahrzeugübergabe sowie sonstige dem Geschäft eindeutig zuzuordnende Erklärungen und Vertragsunterlagen dokumentiert werden.

Bis zum Vertragsschluss bleiben Verfügbarkeit und Zwischenverkauf vorbehalten. Reservierungen bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung.

1.4 Käuferwechsel. Ansprüche aus dem Kaufvertrag stehen grundsätzlich nur dem im Kaufvertrag bezeichneten Käufer zu. Eine spätere Weiterveräußerung des Fahrzeugs begründet keine neuen Ansprüche gegen SETA und führt insbesondere nicht zu einem Neubeginn gesetzlicher Verjährungs- oder Beweislastfristen.

Eine Übertragung bestehender Ansprüche auf einen späteren Erwerber richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Freiwillige Garantie-, Kulanz- und Serviceleistungen von SETA sind, soweit gesetzlich zulässig, nicht auf spätere Erwerber übertragbar.



 

2 Fahrzeug, Ausstattung und Beschaffenheit

2.1 Lieferumfang.
Maßgeblich für Fahrzeug, Ausstattung, Farbe, Sonderausstattung und Lieferumfang sind die dem jeweiligen Kauf zugeordneten Vertragsunterlagen. Abbildungen, Werbung und Ausstellungsfahrzeuge können zusätzliche Ausstattung, Dekoration oder abweichende Ausführungen zeigen. Diese gehören nur zum Lieferumfang, wenn sie für das konkrete Fahrzeug vereinbart wurden. Gesetzlich maßgebliche öffentliche Aussagen bleiben unberührt.

2.2 Modell- und Herstelleränderungen.
Technisch notwendige oder der Weiterentwicklung dienende Änderungen bis zur Auslieferung bleiben zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind und die vereinbarte Nutzung, Qualität, Sicherheit oder den Wert des Fahrzeugs nicht wesentlich beeinträchtigen. Ein Mehrpreis entsteht nur bei entsprechender Vereinbarung.

2.3 Handfertigung und Fertigungstoleranzen.
Die Fahrzeuge werden überwiegend handwerklich in Kleinserie gefertigt. Geringfügige fertigungs-, material- oder handarbeitsbedingte Abweichungen können insbesondere bei Maßen, Ausrichtung, Oberflächen, Fugen, Möbelanschlüssen, Dichtstoffnähten sowie Farb- und Strukturverläufen auftreten. Solche geringfügigen und zumutbaren Abweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit Funktion, Dichtigkeit, Haltbarkeit und Sicherheit nicht beeinträchtigt werden.

2.4 GFK-, Sandwich- und Aufbaukomponenten.
GFK-, Sandwich- und sonstige Aufbaukomponenten reagieren materialbedingt auf Temperatur und Witterung. Insbesondere bei intensiver Sonneneinstrahlung, großer Hitze, starkem Frost oder schnellen Temperaturwechseln können sich Bauteile ausdehnen, zusammenziehen, leicht wellen, abzeichnen oder vorübergehend verformen.

Solche geringfügigen und materialtypischen Erscheinungen stellen keinen Mangel dar, soweit Funktion, Dichtigkeit, Festigkeit und Haltbarkeit nicht beeinträchtigt werden. Erhebliche oder dauerhaft verbleibende Verformungen, Ablösungen, Feuchtigkeitsschäden oder strukturelle Beeinträchtigungen werden nach den gesetzlichen Mängelvorschriften beurteilt.

2.5 Bekannte Abweichungen.
Bekannte Beschädigungen, Kratzer, Dellen, Gebrauchsspuren, Reparaturen oder sonstige besondere Abweichungen können in den dem Kauf zugeordneten Vertragsunterlagen oder einer gesonderten Beschaffenheitsvereinbarung festgehalten werden. Gegenüber Verbrauchern gelten hierfür die gesetzlichen Anforderungen an eine vorherige gesonderte Information und ausdrückliche Vereinbarung.

2.6 Maße, Gewichte und Zuladung.
Maßgeblich sind die vereinbarten Fahrzeugdaten. Geringfügige fertigungsbedingte Maß- und Gewichtsabweichungen bleiben im gesetzlich zulässigen und zumutbaren Umfang vorbehalten. Zubehör, Sonderausstattung, Flüssigkeiten und Beladung erhöhen die tatsächliche Fahrzeugmasse und können die verfügbare Zuladung sowie die tatsächlichen Fahrzeugmaße verändern. Der Kunde hat insbesondere zulässige Gesamtmasse, Achs- und Stützlasten sowie die tatsächlichen Fahrzeugmaße zu beachten.

2.7 Nutzung, Pflege und äußere Einwirkungen.
Das Fahrzeug ist bestimmungsgemäß sowie entsprechend den Bedienungs-, Pflege- und Wartungshinweisen zu nutzen und vor vermeidbaren Schäden zu schützen.

Schäden, die erst nach Übergabe durch unsachgemäße Nutzung, fehlende oder unzureichende Pflege oder Wartung, Überlastung, unzureichenden Frostschutz, mangelnde Belüftung oder außergewöhnliche äußere Einwirkungen entstehen, stellen keinen von SETA zu vertretender Sachmangel dar. Gesetzliche Rechte wegen einer bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Ursache bleiben unberührt.

 

2.8 Umbauten, Fremdeingriffe und Beanstandungen.
Schäden oder Beeinträchtigungen, die durch nachträgliche Umbauten, Fremdmontagen, unsachgemäße Reparaturen oder sonstige Eingriffe des Kunden oder Dritter verursacht oder wesentlich mitverursacht werden, begründen insoweit keine Mängelansprüche gegen SETA.

Bei Beanstandungen ist SETA das Fahrzeug zur Prüfung und, soweit gesetzlich vorgesehen, zur Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen. Vor Eingriffen oder Reparaturen durch Dritte soll SETA grundsätzlich Gelegenheit zur Besichtigung erhalten, soweit dies zumutbar ist. Notwendige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder Schadensminderung bleiben unberührt.

2.9 Verwendungszweck und besondere Nutzung.
Maßgeblich ist der bei Vertragsschluss tatsächlich vereinbarte bzw. überwiegende Verwendungszweck. Soweit eine gewöhnliche private Nutzung vereinbart ist, schuldet SETA keine besondere Eignung für gewerbliche Vermietung, Dauerwohnen oder sonstige gewerbliche bzw. außergewöhnliche Nutzung.

Schäden, erhöhter Verschleiß oder sonstige Beeinträchtigungen, die durch eine hiervon abweichende Nutzung verursacht oder wesentlich mitverursacht werden, begründen insoweit keine Mängelansprüche gegen SETA. Wird das Fahrzeug bereits bei Vertragsschluss überwiegend für gewerbliche oder selbständige Zwecke erworben, richtet sich die rechtliche Einordnung des Käufers nach den gesetzlichen Vorschriften.

Unzutreffende Angaben des Kunden über den bei Vertragsschluss beabsichtigten Verwendungszweck lassen gesetzliche Rechte von SETA unberührt.



 

3 Zahlung und Eigentumsvorbehalt

3.1 Preis und Fälligkeit.
Kaufpreis, Nebenleistungen und Zahlungsbedingungen ergeben sich aus den Vertragsunterlagen. Verbraucherpreise sind Endpreise einschließlich gegebenenfalls geschuldeter Umsatzsteuer; eine Differenzbesteuerung oder andere steuerliche Behandlung ergibt sich aus der Rechnung.

Vereinbarte Anzahlungen sind zu den festgelegten Terminen fällig. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Restkaufpreis spätestens bei Übergabe fällig. SETA kann die Übergabe bis zur vollständigen Zahlung bzw. gesicherten Finanzierung zurückhalten.

3.2 Eigentumsvorbehalt.
Fahrzeug und mitverkauftes Zubehör bleiben bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum von SETA. Bis dahin dürfen sie ohne Zustimmung von SETA weder veräußert, verschenkt, verpfändet noch sicherungsübereignet werden.

Zugriffe Dritter, Verlust oder erhebliche Beschädigungen sind SETA unverzüglich mitzuteilen. Die Zulassungsbescheinigung Teil II kann bis zur vollständigen Zahlung zurückbehalten werden.

3.3 Zahlungsstörungen und Aufrechnung.
Bei Zahlungsverzug oder Gefährdung des Zahlungsanspruchs gelten die gesetzlichen Rechte, insbesondere § 321 BGB.

Eine Aufrechnung ist mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zulässig. Gesetzlich zwingende Rechte bleiben unberührt.

3.4 Finanzierung.
Über Genehmigung und Auszahlung einer Finanzierung entscheidet ausschließlich das jeweilige Kreditinstitut. SETA übernimmt keine Gewähr für deren Zustandekommen.

Eine Finanzierung ist nur dann Bedingung des Kaufvertrags, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Andernfalls entbindet eine abgelehnte oder nicht ausgezahlte Finanzierung den Kunden nicht von seinen Vertragspflichten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

SETA kann die Fahrzeugübergabe bis zur verbindlichen Finanzierungszusage, gesicherten Kaufpreiszahlung und, soweit gesetzlich zulässig, bis zum Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist zurückhalten.

Gesetzliche Widerrufsrechte und die gesetzlichen Folgen verbundener Verträge bleiben unberührt.



 

4 Lieferung und Abholung

4.1 Übergabe und Mitwirkung. Übergabeort ist Pinneberg, sofern keine Anlieferung vereinbart wurde. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes vereinbart ist. Verspätete, für die Lieferung notwendige und vereinbarte Mitwirkung des Kunden oder eine ausstehende fällige Anzahlung verlängern die Lieferzeit nur um die tatsächlich dadurch verursachte Verzögerung. SETA weist auf fehlende Mitwirkung und erkennbare Terminfolgen unverzüglich hin.

4.2 Voraussichtliche Liefertermine. Termine können verbindlich oder ausdrücklich unverbindlich vereinbart werden. Bei ausdrücklich unverbindlichen Terminen beträgt der mögliche Nachlauf für zu bestellende Neufahrzeuge bis zu sechs Wochen, bei vorhandenen Neufahrzeugen und Gebrauchtfahrzeugen höchstens zehn Kalendertage. Für Zubehörkäufe gilt dieser Nachlauf nicht. Sobald eine Verzögerung absehbar ist, informiert SETA unverzüglich über Grund und voraussichtliche Dauer sowie über wesentliche spätere Änderungen. Die bloße Mitteilung eines neuen Termins ändert den Vertrag nicht.

4.3 Unverschuldete Hindernisse. Höhere Gewalt oder außergewöhnliche Betriebs- oder Transportstörungen bei SETA oder einem Lieferanten verschieben die Lieferzeit um die Dauer der tatsächlichen Behinderung, wenn SETA diese nicht zu vertreten hat. Normale Beschaffungsprobleme oder Preissteigerungen genügen nicht. Bei einem dadurch verursachten Aufschub von mehr als vier Monaten darf jede Partei zurücktreten; SETA erstattet erhaltene Zahlungen unverzüglich. Frühere gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben bestehen. Diese Regelung gilt nicht bei ausdrücklich übernommenem Beschaffungsrisiko oder einem absolut fest vereinbarten Termin.

4.4 Verzug und Nichtverfügbarkeit. Nach dem einschlägigen Nachlauf aus Ziffer 4.2 kann der Kunde SETA zur Lieferung auffordern; mit Zugang tritt unter den gesetzlichen Voraussetzungen Verzug ein. Für Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung ist grundsätzlich eine angemessene Nachfrist erforderlich, soweit sie gesetzlich nicht entbehrlich ist. Bei verbindlichen Terminen gelten die gesetzlichen Verzugsregeln. Bleibt die rechtzeitig und deckungsgleich bestellte Ware ohne Verschulden von SETA endgültig aus und wurde kein Beschaffungsrisiko übernommen, darf SETA zurücktreten, informiert unverzüglich und erstattet Zahlungen unverzüglich. Für Schadensersatz gilt Ziffer 11.

4.5 Abholung und Mehrkosten. Das vertragsgemäß bereitgestellte Fahrzeug ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzuholen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Gesetzliche Verweigerungsrechte bleiben bestehen. Bei Annahmeverzug und nach zusätzlicher Mahnung mit angemessener Frist kann SETA tatsächlich entstandene, erforderliche Stand-, Lager- und Transportmehrkosten verlangen. Bei vereinbarter Anlieferung sorgt der Kunde für eine geeignete Zufahrt und sichere Übergabestelle. Schuldhaft verursachte vergebliche Anfahrten können nach den gesetzlichen Voraussetzungen berechnet werden.

4.6 Zubehörlieferungen. Gesonderte Zubehörlieferungen sind zulässig, wenn die Teile selbständig nutzbar und die Aufteilung zumutbar sind. Zusätzliche Versandkosten trägt SETA, sofern der Kunde die kostenpflichtige Aufteilung nicht ausdrücklich bestellt hat. Ein unvollständiges oder nicht bestimmungsgemäß nutzbares Fahrzeug muss der Kunde deshalb nicht übernehmen.



 

5 Gefahrübergang und Dokumentation

5.1 Transport. Bei Verbrauchern geht die Gefahr grundsätzlich mit Übergabe über; die gesetzliche Ausnahme bei einem selbst beauftragten, zuvor nicht von SETA benannten Transporteur bleibt bestehen. Bei Versendung an Unternehmer gilt grundsätzlich die Übergabe an den Transporteur als Gefahrübergang. Für Annahmeverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.

5.2 Übergabeprotokoll. Sichtbare Schäden und fehlende Teile sollen bei Übergabe dokumentiert und SETA zeitnah gemeldet werden. Eine fehlende sofortige Meldung oder ein unterschriebenes Übergabeprotokoll beseitigt keine gesetzlichen Mängelrechte eines Verbrauchers. Die Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB gelten nur, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen.



 

6 Rückgabe, Stornierung und Widerruf

6.1 Rückgabe und Widerruf. Ein freiwilliges Rückgabe- oder Umtauschrecht besteht nur nach Vereinbarung. Gesetzliche Rücktritts-, Widerrufs- und Mängelrechte bleiben bestehen. Bei Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen wird, soweit ein Widerrufsrecht besteht, gesondert belehrt. Der gesetzliche Ausschluss bei tatsächlich individuell angefertigten Waren gilt nur unter seinen gesetzlichen Voraussetzungen; die Bezeichnung als Sonderanfertigung oder Einzelstück allein genügt nicht.

6.2 Vertragsaufhebung. Außerhalb gesetzlicher oder vereinbarter Lösungsrechte ist ein verbindlicher Kauf nicht einseitig stornierbar. Einer freiwilligen Aufhebung muss SETA zustimmen; ihre Folgen werden gesondert vereinbart. Bei schuldhafter Nichtzahlung oder Nichtabnahme kann SETA unter den gesetzlichen Voraussetzungen, regelmäßig nach erfolgloser angemessener Nachfrist, den konkret entstandenen Schaden einschließlich entgangenen Gewinns verlangen. Ersparte Aufwendungen und anrechenbare Vorteile eines anderweitigen Verkaufs werden berücksichtigt. Es gibt keine automatische Stornopauschale, Vertragsstrafe oder doppelte Berechnung desselben Schadens.

6.3 Finanzierung. Die Ablehnung einer vom Kunden selbst beschafften Finanzierung löst den Kaufvertrag nicht automatisch auf. Vereinbarte Finanzierungsvorbehalte und gesetzliche Rechte, insbesondere bei verbundenen Verträgen, bleiben bestehen. SETA sagt ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Kreditzusage eines Dritten zu.



 

7 Gesetzliche Mängelrechte

7.1 Verjährung bei Verbrauchern. Für neue Wohnwagen und neues Zubehör gilt regelmäßig eine zweijährige Verjährungsfrist ab Ablieferung. Bei Gebrauchtwaren ist eine Verkürzung auf ein Jahr nur durch vorherige gesonderte Information und eine ausdrückliche, gesonderte Vereinbarung möglich; diese AGB allein verkürzen die Frist nicht. Gesetzliche Sonderregeln über Hemmung, Ablaufhemmung und Verlängerung bleiben bestehen.

7.2 Unternehmer. Bei Verkäufen an Unternehmer verjähren Mängelansprüche grundsätzlich in einem Jahr ab Ablieferung. Ausgenommen sind Arglist, übernommene Garantien, die Fälle unbeschränkter Haftung nach Ziffer 11.1 und gesetzlich zwingende längere Fristen, insbesondere im Lieferantenregress. Ziffer 5.2 bleibt zu beachten.

7.3 Meldung und Ansprechpartner. Mängel sollen frühzeitig an info@wohnwagenparkpinneberg.com gemeldet werden, möglichst mit Kaufdatum, Fahrzeugidentifizierungsnummer, Fehlerbeschreibung und Fotos. Verbraucher sind an keine besondere Form gebunden. SETA bleibt Ansprechpartner für gesetzliche Ansprüche und darf Hersteller oder Zulieferer zur technischen Prüfung einbeziehen. Deren interne Freigabe ist keine Voraussetzung der gesetzlichen Rechte und darf die Bearbeitung nicht unangemessen verzögern.

7.4 Prüfung und Nacherfüllung. Der Kunde stellt SETA das Fahrzeug zur Prüfung und Nacherfüllung zur Verfügung. Verbraucher wählen gesetzlich zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung; gesetzliche Verweigerungsrechte wegen Unmöglichkeit oder unverhältnismäßiger Kosten bleiben bestehen. Vor der Nacherfüllung informiert SETA über dieses Wahlrecht und die gesetzliche einmalige Verlängerung der ursprünglichen Verjährungsfrist um zwölf Monate bei Nachbesserung. Rücktritt, Minderung und Schadensersatz richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und Ziffer 11.

7.5 Ort und Kosten. Prüfung, Transport und Nacherfüllung werden abgestimmt und richten sich nach dem Gesetz. Soweit gesetzlich zulässig und zumutbar, finden Arbeiten bei SETA in Pinneberg statt. Erforderliche Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt SETA im gesetzlichen Umfang; ein gesetzlicher Vorschussanspruch bleibt bestehen. Die Nacherfüllung erfolgt innerhalb angemessener Zeit und bei Verbrauchern ohne erhebliche Unannehmlichkeiten.

7.6 Fremdwerkstätten. Vom Kunden beauftragte Fremdarbeiten werden nur nach vorheriger Kostenfreigabe durch SETA übernommen; die Abstimmung soll in Textform erfolgen. Ausgenommen sind bestehende gesetzliche Ersatzansprüche und unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr konkreter Gefahren oder erheblicher Folgeschäden, wenn vorherige Abstimmung unzumutbar ist. Der Kunde beschränkt solche Maßnahmen auf das Erforderliche, informiert SETA unverzüglich und sichert Rechnungen, Fotos sowie, soweit zumutbar, ausgebaute Teile.

7.7 Zusätzliche Arbeiten. Die Prüfung oder Weiterleitung einer Reklamation bedeutet für sich allein kein Anerkenntnis. Eine erfolglose Fehlersuche macht die Prüfung nicht automatisch kostenpflichtig. Zusätzliche Diagnose-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten außerhalb geschuldeter Mängelbeseitigung bedürfen vorheriger Vereinbarung über Auftrag und Vergütung. Gesetzliche Ansprüche wegen schuldhaft unberechtigter Inanspruchnahme bleiben bestehen; bloße Zweifel an der technischen Ursache genügen dafür nicht.

7.8 Verschleiß und spätere Schäden. Normaler Verschleiß, übliche Alterung und erst nach Gefahrübergang durch Unfall, Überladung, Fehlgebrauch, mangelnde Pflege, Frost oder äußere Einwirkung verursachte Schäden sind keine anfänglichen Sachmängel. Dies gilt nur im Umfang des ursächlichen Zusammenhangs. Auch bei Reifen, Batterien, Dichtungen, Pumpen, Armaturen und Dämpfern bleiben Ansprüche wegen ursprünglicher Material-, Herstellungs- oder Montagefehler bestehen. Gesetzliche Beweislastregeln werden nicht verändert.

7.9 Garantien und digitale Funktionen. Hersteller- und Ausstattergarantien bestehen zusätzlich nach ihren jeweiligen Bedingungen; sie werden durch diese AGB nicht verkürzt. Die eigene SETA-Dichtigkeitsgarantie steht in Ziffer 10. Für digitale Elemente und gesonderte digitale Produkte gelten die gesetzlichen Sonderregeln einschließlich geschuldeter Aktualisierungen; diese AGB verkürzen sie nicht.

 

8 Eigenmontage, Umbauten und Fremdarbeiten

8.1 Verantwortung. Eigenmontagen und Arbeiten eines vom Kunden beauftragten Dritten lassen gesetzliche Mängelrechte nicht pauschal entfallen. SETA haftet nicht für deren selbständige Leistungen, wohl aber für eigene Verantwortlichkeit, etwa mangelhafte mitverkaufte Teile, unrichtige Anleitungen oder fehlerhafte Beratung.

8.2 Verursachte Schäden. SETA haftet nicht, soweit unsachgemäße Montage, Bohrung, Verklebung, Verkabelung, Abdichtung, Reparatur, ungeeignete Teile oder missachtete Einbauvorgaben außerhalb des Verantwortungsbereichs von SETA einen Schaden oder Folgeschaden verursachen oder vergrößern. Nicht betroffene Mängelrechte und gesetzliche Beweislastregeln bleiben unberührt.

8.3 Fachgerechte Ausführung. Sicherheitsrelevante Arbeiten, insbesondere an Fahrwerk, Bremsen, Gas, 230-Volt-Anlage, tragenden Teilen und Abdichtung, müssen fachgerecht und, soweit vorgeschrieben, durch qualifizierte Fachbetriebe erfolgen. Eingriffe in Aufbau oder Dichtigkeit sollen vorher technisch abgestimmt werden. Vor Veränderungen eines beanstandeten Bereichs ist SETA zumutbare Gelegenheit zur Prüfung zu geben; dringende Gefahrenabwehr bleibt zulässig.



 

9 Nutzung, Pflege und Frostschutz

9.1 Sorgfältige Nutzung. Der Wohnwagen ist bestimmungsgemäß und nach den Betriebs-, Wartungs- und Sicherheitshinweisen zu nutzen. Insbesondere sind Ladung, Stützlast, Reifen, Bremsen, Kupplung und Radbefestigung zu kontrollieren. Für Drehmoment und Nachkontrolle nach Radmontage gelten die Fahrzeug- oder Fahrwerksvorgaben. Erkannte schadensgeeignete Auffälligkeiten sind zeitnah zu melden und gegen Verschlimmerung zu sichern.

9.2 Pflege und Lüftung. Innenraum und Staufächer sind regelmäßig zu lüften und trocken zu halten. Dach, Außenhaut, Unterboden, Öffnungen und Dichtungen sind auf sichtbare Schäden zu kontrollieren. Hochdruckstrahlen auf Fugen, Dichtungen oder Öffnungen und ungeeignete aggressive Reiniger sind zu vermeiden. Pflegeprodukte und Schmiermittel dürfen nur entsprechend der jeweiligen Material- und Herstellerfreigabe eingesetzt werden. Erforderliche Gas-, Elektro- und Fahrwerksprüfungen sind einzuhalten.

9.3 Längere Standzeit. Bei längerer Nichtbenutzung ist das Fahrzeug auf einem geeigneten, möglichst geschützten Stellplatz abzustellen. Je nach Witterung und Standort sind Unterstellen oder eine passende atmungsaktive, hinterlüftete Schutzhaube sowie regelmäßige Kontrollen erforderlich, um vermeidbare Feuchtigkeits- und Standschäden abzuwenden. Plane oder Abdeckung dürfen keinen Wärmestau, Kondenswasser oder Scheuerschäden verursachen. Wasseransammlungen und außergewöhnliche Schnee- oder Schmutzlasten sind sicher zu beseitigen.

9.4 Wasseranlage vor Frost. Vor Frostgefahr muss die gesamte Wasseranlage nach Geräte- und Herstelleranleitung entleert und frostsicher gemacht werden. Dazu gehören Tanks, Boiler oder Therme, Pumpe, Filter, Leitungen, Armaturen, Außendusche und Toilette. Ablassstellen und Wasserhähne sind entsprechend der Anleitung zu bedienen und Restwasser zu entfernen. Ein automatisches Frostschutzventil ersetzt nicht die vorgeschriebene vollständige Entleerung. Ursächlich durch unterlassenen Frostschutz entstandene Schäden fallen nicht in die Verantwortung von SETA.

9.5 Modellbezogene Grenzen. Ob Nasszelle, Deichselbox oder Fahrzeug für Duschen, feuchtigkeitsempfindliche Lagerung, Offroad-Einsatz, Dauerwohnen oder besondere Winterbedingungen geeignet sind, richtet sich nach den konkreten, vor Vertragsschluss mitgeteilten und wirksam vereinbarten Fahrzeugeigenschaften. Für Abweichungen gilt Ziffer 2.5. Die Anleitung darf zugesagte oder gesetzlich geschuldete Eigenschaften nicht nachträglich einschränken.

9.6 Nachweise. Wartungen und Prüfungen sollen durch Rechnungen, Protokolle oder Serviceeinträge dokumentiert werden. Versäumte Pflege oder Wartung berührt gesetzliche Mängelrechte nur, soweit sie den beanstandeten Schaden verursacht oder vergrößert hat. Für die freiwillige Dichtigkeitsgarantie gilt ergänzend Ziffer 10.



 

10 Freiwillige Dichtigkeitsgarantie für 24 Monate

10.1 Zusätzlicher Schutz. Garantiegeber ist SETA unter der auf Seite 1 genannten Anschrift und E-Mail-Adresse. Verbraucher haben bei Mängeln unentgeltliche gesetzliche Rechte gegen den Verkäufer; diese werden durch die Garantie weder ersetzt noch eingeschränkt. Die Garantie gilt für den im Kaufvertrag bezeichneten, von SETA als Neufahrzeug verkauften Wohnwagen ab Ablieferung für 24 Monate in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum. Eigenständige Herstellergarantien bleiben daneben bestehen.

10.2 Umfang. Dringt innerhalb dieser Zeit Wasser von außen durch eine werkseitige Verbindung oder Abdichtung des festen Aufbaus ein, beseitigt SETA die Eintrittsstelle und den dadurch betroffenen festen Aufbaubereich fachgerecht oder beauftragt hierfür einen geeigneten Betrieb. Erfasst sind insbesondere Dach, Wand, Boden und werkseitig eingebaute Öffnungen. Die Garantie umfasst die dafür erforderlichen Arbeits- und Materialkosten.

10.3 Dichtigkeitsprüfung. Zwischen dem 10. und 14. Monat nach Ablieferung ist eine Dichtigkeitsprüfung bei SETA oder einem qualifizierten Caravan-Fachbetrieb nach den fahrzeugspezifischen Prüfvorgaben durchzuführen. SETA stellt diese spätestens bei Übergabe bereit. Das Protokoll nennt Datum, Fahrzeugidentifizierungsnummer, geprüfte Bereiche, Messverfahren, Feuchtigkeitswerte und Prüfer. Prüfung und normale Wartung sind kostenpflichtig, soweit nichts anderes vereinbart ist; SETA nennt den eigenen Prüfpreis vor Beauftragung. Eine versäumte Prüfung oder Wartung schließt Garantieleistungen nur aus, soweit sie den Schaden verursacht oder vergrößert hat. Von SETA verursachte Terminverspätungen gehen nicht zulasten des Kunden.

10.4 Nicht erfasste Ursachen. Die Garantie erfasst keine durch Kondensation, unzureichende Lüftung, offene Öffnungen, unsachgemäße Reinigung, Unfall, äußere Witterungsereignisse, Frost, Überlastung, fehlende Pflege oder nicht werkseitige Umbauten verursachten Schäden. Bewegliche Gegenstände sowie Reise-, Übernachtungs-, Nutzungsausfall- und sonstige Folgekosten sind nicht Bestandteil dieser Zusatzgarantie. Gesetzliche Mängelrechte und die Haftung nach Ziffer 11 bleiben unberührt.

10.5 Meldung und Abwicklung. Ein während der Garantiezeit aufgetretener Fall ist nach Entdeckung unverzüglich in Textform zu melden; bei Auftreten am Laufzeitende ist die Meldung noch bis einen Monat nach Garantieende möglich. Kaufbeleg, Fahrzeugidentifizierungsnummer, Fehlerbeschreibung, vorhandene Fotos und ein bereits fälliges Prüfprotokoll sind vorzulegen; fehlende Unterlagen dürfen nachgereicht werden. SETA ist eine Prüfung zu ermöglichen. Für Fremdarbeiten und dringende Maßnahmen gilt Ziffer 7.6. Garantiearbeiten erfolgen bei SETA oder einem beauftragten Betrieb.

10.6 Weitere Kosten. Bei ausschließlicher Inanspruchnahme dieser freiwilligen Händlergarantie trägt der Kunde die Kosten der Vorstellung des Fahrzeugs. Besteht zugleich ein gesetzlicher Mängelanspruch, gilt hierfür die gesetzliche Kostenverteilung. Zwingende Rechte aus einer Herstellergarantie, insbesondere nach § 479 Absatz 3 BGB, werden nicht eingeschränkt, falls SETA rechtlich selbst als Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie übernimmt.

10.7 Berechtigung und Laufzeit. Die SETA-Garantie ist eine persönliche Zusatzleistung für den Erstkäufer. Bei Weiterverkauf oder Schenkung erhält der Erwerber kein eigenes Garantieversprechen; die Deckung künftiger Fälle endet, sofern SETA keine Fortsetzung zusagt. Bereits entstandene Ansprüche, gesetzliche Mängelrechte und ihre zulässige Abtretung bleiben unberührt. Erbfolge und bloße Sicherungsübereignung zur Finanzierung beenden den Schutz nicht. Garantieleistungen beginnen oder verlängern die Garantiefrist nicht; gesetzliche Verjährungsregeln bleiben bestehen.



 

11 Haftung

11.1 Unbeschränkte Haftung. SETA haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist, nach zwingender Produkthaftung sowie im Umfang einer übernommenen Garantie oder eines übernommenen Beschaffungsrisikos.

11.2 Leichte Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentlich sind Pflichten, die den Vertrag erst ordnungsgemäß durchführbar machen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Grenzen gelten auch für Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben bestehen.

 

12 Zulassung und Verantwortung bei Nutzung

12.1 Unterlagen. SETA übergibt die vereinbarten und für die geschuldete übliche Zulassung erforderlichen Fahrzeugunterlagen. Eine Zulassungsdienstleistung ist nur bei Vereinbarung enthalten. SETA bleibt für unrichtige eigene Angaben oder fehlende geschuldete Unterlagen verantwortlich.

12.2 Nutzungsvoraussetzungen. Vor Nutzung prüft der Kunde insbesondere Führerscheinklasse, Anhängelast, Gespanngewicht, Stütz- und Achslasten, Geschwindigkeitsfreigabe und Versicherungsschutz. Für von ihm nach Übergabe veranlasste Umbauten sind erforderliche Prüfungen und Genehmigungen einzuholen. Genehmigungen für besondere Stellplätze, stationäre oder gewerbliche Nutzung gehören nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zum Leistungsumfang von SETA.

 

13 Schlussbestimmungen

13.1 Recht. Es gilt deutsches Recht. Zwingender Verbraucherschutz am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verbrauchers bleibt unberührt. Bei Unternehmerverträgen ist das UN-Kaufrecht ausgeschlossen.

13.2 Gerichtsstand. Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Pinneberg ausschließlicher Gerichtsstand; SETA darf diese Kunden auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand verklagen. Für Verbraucher und sonstige Kunden gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Zwingende ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.

13.3 Verbraucherstreitbeilegung. SETA ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Gesetzliche Informationspflichten bei einer konkreten Streitigkeit bleiben bestehen.

13.4 Unwirksame Klauseln. Ist eine Bestimmung unwirksam, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften; im Übrigen bleibt der Vertrag nach Maßgabe des Gesetzes bestehen.


 

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